2025 – Neuerliche Verschärfungen bei NoVA & Co
Frau Gewessler und deren Koalitionspartner sei dank – 2025 kommen wieder im Speziellen auf alle Verkehrsteilnehmer einige Neuerungen zu. Hier ein Überblick, was schon jetzt bekannt und absehbar ist. Prinzipiell raten die Experten der beiden Mobilitätsclubs, aufgrund der aktuellen und geplanten Besteuerungen beim Autokauf noch stärker auf niedrige CO2-Emissionen und damit einen niedrigen Verbrauch zu achten. Das sollte vor allem den Geldbeutel durch die neue CO2-Bepreisung schonen – nicht zuletzt weil auch die Zukunft des Klimabonus ungewiss ist. Ideologie getriebene höhere Steuern in einer Zeit wo Kosten runter wie im aktuellen Volksbegehren das Motto sein sollte.
Mit Jahreswechsel kommt es zu einer weiteren Steigerung der nationalen CO2-Bepreisung von 45 auf 55 Euro je Tonne CO2. An den Zapfsäulen bedeutet dies eine Erhöhung von rund drei Cent. Insgesamt ist die nationale CO2-Bepreisung damit 2025 inklusive Umsatzsteuer bei Benzin für 15 Cent und bei Diesel für 16,5 Cent des Preises an der Zapfsäule verantwortlich. Durch den höheren CO2-Gehalt je Liter fällt die CO2-Bepreisung bei Diesel höher aus. Seit Einführung der CO2-Bepreisung im Oktober 2022 bis inklusive November 2024 war Diesel rund 18 Monate lang im Schnitt teurer als Benzin. Ohne den CO2-Preis wären es rund zwei Monate weniger gewesen.
Der regionale Klimabonus war bei der Einführung als Ausgleich für die CO2-Bepreisung gedacht. Die Höhe des Bonus soll sich nach dem CO2-Preis – der kommendes Jahr steigt – und den Einnahmen daraus richten. Aufgrund der angespannten Budgetlage könnte es jedoch 2025 zu einer Reduktion des Klimabonus – bis hin zu einer Abschaffung – kommen. „Ohne den regionalen Klimabonus wäre die CO2-Bepreisung nichts anderes als eine Mineralölsteuererhöhung, deren Einnahmen in das allgemeine Budget fließen“, gibt Martin Grasslober, Verkehrswirtschaftsexperte des ÖAMTC, zu bedenken.
Motorbezogene Versicherungssteuer steigt
Die motorbezogene Versicherungssteuer – die mit der Haftpflichtprämie fällig wird – fällt für fast alle ab 1. Jänner 2025 erstmalig zugelassenen Autos um rund 35 Euro – 34,56 Euro pro Jahr höher aus als bei einer Erstzulassung im Jahr 2024. Nur bei sehr effizienten beziehungsweise leistungsschwachen Pkw kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung. E-Autos sind wie gehabt von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit. Wichtig: Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts. Um keine böse Überraschung zu erleben, rät der ÖAMTC, vor dem Autokauf – neu wie gebraucht – zu klären, wieviel die motorbezogene Versicherungssteuer für das Wunschfahrzeug ausmachen wird.
Weitere Verschärfungen bei der NoVA
Die NoVA, die einmalig zu zahlen ist, steigt mit Jahreswechsel für viele Neufahrzeuge, bei etlichen ändert sich nichts. Aufgrund der Berechnungsmethodik trifft es im kommenden Jahr effiziente, aber auch besonders verbrauchsintensive Fahrzeuge gleichermaßen. Entscheidend ist das einzelne Gramm CO2, das in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Für einzelne Hybrid-Modelle, für das Gros an Plug-In-Hybriden und sämtliche Elektroautos zahlt man aufgrund der geringen oder gänzlich fehlenden CO2-Emissionen auf der Straße auch 2025 keine NoVA.
Auch heuer gilt eine Übergangsregelung: Wer für ein NoVA-pflichtiges Neufahrzeug einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag bis 1. Dezember 2024 abgeschlossen hat, zahlt noch die niedrigere NoVA gemäß den Werten von 2024, sofern das Fahrzeug bis zum 1. April 2025 geliefert wird.
Verschärfung bei privater Dienstwagennutzung
Zu einer Verschärfung kommt es auch beim Sachbezug bei der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen: Wer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt, muss dafür Steuern bezahlen. Überschreiten die CO2-Emissionen laut den Papieren einen bestimmten Grenzwert, müssen in der Regel zwei anstatt 1,5 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat versteuert werden. Für Firmenfahrzeuge, die im Jahr 2025 erstmalig zugelassen werden, wird der bisherige CO2-Grenzwert auf 126 Gramm je Kilometer – gemäß WLTP bei Pkw bzw. WMTC bei Motorrädern – abgesenkt. Für zuvor erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt der jeweilige Grenzwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Für E-Fahrzeuge fällt auch weiterhin kein Sachbezug an. Für das Laden des E-Firmenautos zu Hause können 2025 35,889 Cent je Kilowattstunde vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.