Allgemeine Geschäftsbedingungen Media Service Verlags & DienstleistungsgmbH

Verlagsobjekte Print

Auftragserteilung:
1. Maßgeblich für den Auftrag sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweils gültige Anzeigenpreisliste und unsere Auftragsbestätigung.

2. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge oder auch einzelne Anzeigen im Rahmen eines Abschlusses nach freiem Ermessen abzulehnen. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

3. Bei Zurückziehung von Aufträgen (soweit dies technisch noch möglich ist) wird ein Betrag von 10 Prozent als Manipulationsgebühr von der Höhe des Inseratenwertes in Rechnung gestellt. Kosten, die durch erhebliche Änderungen der ursprünglich vereinbarten Ausführung entstehen, sowie bestellte Filme, Reinandrucke und Farbauszüge werden dem Auftraggeber verrechnet.
Rücktrittstermin: jeweils eine Woche vor Anzeigenschluß.
Auftragsabwicklung:
4. Anzeigenaufträge sind innerhalb eines Jahres abzuwickeln.

5. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Sollten innerhalb des Jahres eine oder mehrere Ausgaben nicht erscheinen, so verlängert sich die Frist um die Ausfallszeit. Bei ungerechtfertigten Rabattabschlüssen erfolgt nach Ablauf eines Jahres eine Nachbelastung.

6. Der Werbungstreibende hat nur dann Anspruch auf einen Nachlaß, wenn er von vornherein einen Auftrag abgeschlossen hat, der zu einem Nachlaß berechtigt. Wird ein Auftrag aus Gründen höherer Gewalt und aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag zurückzuvergüten.

7. Die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen kann nicht gewährleistetet werden.

8. Der Ausschluß von Mitbewerbern kann nur bei einer Anzeigengröße von 1/1 Seite an aufwärts für eine gegenüberliegende Seite vereinbart werden.

9. Textanzeigen und solche, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht sofort als Anzeige erkennbar sind, werden als Werbung kenntlich gemacht.

10. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Inserate. Grundlage hierfür ist die durchschnittliche Druckleistung nach dem jeweiligen Druckverfahren und der verwendeten Papierqualität. Werden ungeeignete Druckunterlagen zur Verfügung gestellt, übernimmt der Verlag keine Verantwortung für schlechte Wiedergabe. Wenn Anzeigen ganz oder teilweise unleserlich, unrichtig oder unvollständig abgedruckt sind, leistet der Verlag Ersatz, es sei denn, daß durch die Mängel der Zweck der Anzeige nur unerheblich beeinträchtigt wird. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Fehlerhaft gedruckte Kennziffern beeinträchtigen den Zweck der Anzeige nur unerheblich. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. In Zweifelsfällen unterwirft sich der Verlag den Empfehlungen des Gutachterausschusses für Druckreklamationen.

11. Geringe Tonwertabweichungen sind im Toleranzbereich des Druckverfahrens begründet.

12. Platzierungswünsche sind nur im Falle der Leistung eines Platzierungszuschlages bindend, ansonsten ist der Verlag unverbindlich um Erfüllung bemüht.

13. Der Inhalt der Beilage darf sich nur auf den eigenen Geschäftsbereich beziehen. Vor Auftragsausführung ist rechtzeitig ein Muster vorzulegen.

14. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlich veranlaßten Änderungen und Abbestellungen übernimmt der Verlag keine Haftung.

15. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht bis zum Anzeigenschluß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

16. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige.

17. Beanstandungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige zu melden.

Berechnung und Zahlung:
18. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, ist die Rechnung sofort zu bezahlen. Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden nach der Preisliste gewährt.

Bankverbindung:
Raiffeisenlandesbank BLZ 38000
Kontonummer 6.433.932
IBAN: AT 29 3800 0000 0643 3932
BIC RZSTAT2G
UID Nummer: ATU 47899804
Firmenbuchnummer: FN183597-x

19. Der Verlag ist berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses, das Erscheinen weiterer Anzeigen von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

20. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozent über der Bankrate sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.

21. Kosten für Reinzeichnungen und Reprofilme hat der Auftraggeber zu zahlen.

22. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.

23. Der Inserent erhält nach Erscheinen der Anzeige kostenlos ein Belegexemplar.

Allgemeines:
24. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Frohnleiten.

25. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80 Prozent der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind nach dem Tausenderpreis gemäß der Kalkulationsauflage zu bezahlen.

26. Der Werbungstreibende wird den Verlag von allen Nachteilen feilhalten, die dem Verlag durch die Werbeeinschaltung entstehen können. Er ist verpflichtet, dem Verlag insbesondere die Kosten und allfällige Entgegnungen nach dem aktuellen Anzeigentarif zu bezahlen. Der Werbungstreibende ist weiters verpflichtet, den Verlag auch hinsichtlich aller wettbewerbsrechtlichen Schritte, die den Verlag auf Grund der Einschaltung treffen könnten, schad- und klaglos zu halten.
Ansonsten gelten die Allgem. Anzeigenbedingungen des Österr. Zeitschriftenverbandes, verlautbart im Amtsblatt der “Wiener Zeitung” vom 26. Jänner 1980.