DSGVO: 5-Tipps, die Sie jetzt bei einem Verkehrunfall beachten müssen

DSGVO_Autounfall

Die neue Datenschutzgrundverordnung betrifft alle Bereiche des täglichen Lebens. Bei einem Verkehrsunfall muss man natürlich ebenfalls Daten austauschen. Was man hierbei beachten sollte, hat sich der ARBÖ genau angeschaut und in fünf Tipps zusammengefasst

5-Tipps, auf die Sie achten müssen

  • Beide Unfallpartner sind verpflichtet ihre Identität auszuweisen/nachzuweisen! Unabhängig von der Datenschutz-Grundverordnung greift hier die Straßenverkehrsordnung und diese sieht die Verpflichtung zur Identitätsausweisung vor.
  • Bei Verweigerung zur Bekanntgabe der Daten: sofern sich der Unfallgegner weigert, seine Identität zu nennen, ist man verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen oder, ohne Aufschub, zur nächstgelegenen Polizeistelle zu fahren und den Unfall zu melden. Achtung! Fahrerflucht besteht wenn die Daten gegenseitig nicht ausgetauscht werden können und weder die Polizei angerufen noch die nächste Polizeistelle zur Meldung des Unfallgeschehens aufgesucht wird.
  • Unfallbericht – unabhängig der neuen Datenschutz-Grundverordnung sollte dieser nach wie vor ausgefüllt werden. Hier nimmt die DSGVO keine Einflussnahme.
  • Fotografieren des Unfalles: bei einem Unfall darf weiterhin fotografiert werden. Nachdem hierbei ein rechtliches Interesse zur Beweissicherung vorliegt, besteht kein Problem mit dem Datenschutz.
  • Unfall im Ausland: hier raten die ARBÖ Experten grundsätzlich die Polizei zu rufen. Aber auch in diesem Fall nimmt die Datenschutzverordnung keinerlei Einfluss auf die Auskunftspflicht der Identität der Unfallgegner.

Fazit

„Die neue Datenschutzregelung nimmt somit keinerlei Einfluss auf den Datenaustausch bei einem Unfall. Jeder Unfallgegner ist verpflichtet, die Personen- und Kfz-Daten bekannt zu geben. Kein Autofahrer kann sich nach einem Unfall auf die DSGVO beziehen und seine Identität verbergen“, beruhigt ARBÖ-Jurist Mag. Peter Rezar verunsicherte Autofahrer.